opencaselaw.ch

SB 2005 45

Bezirksgerichtsausschuss Plessur

Graubünden · 2006-03-29 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Störung des öffentlichen Verkehrs | Strassenverkehrsgesetz

Erwägungen (12 Absätze)

E. 2 A.

X. wuchs mit einer älteren Schwester in geregelten Familienverhält-

nissen in ZZ. auf. Sein Vater, von Beruf Werkzeugmacher, war Alkoholiker. Die Mut-

ter hat als Putzfrau und Fabrikarbeiterin die Familie über Wasser gehalten. An sei-

nem Wohnort besuchte er die erste bis zur dritten regulären Schulklasse. Ab der

vierten Primarklasse kam er bis zur sechsten Klasse in eine Sonderklasse. Ansch-

liessend besuchte er drei Jahre die Realschule. Danach absolvierte er eine zwei-

jährige Lehre bei der Post, welche er als Briefträger abschloss. Nach der Lehre hielt

sich X. vier Jahre in den Vereinigten Staaten auf, wo er an der Columbia Universität

in New York Sprachkurse belegte. Im Anschluss an seine Rückkehr in die Schweiz

absolvierte er 1981 die RS. Nach verschiedenen Jobs als Kellner, Kassierer in einer

Diskothek, Taxifahrer und Versicherungsinspektor, trat er 1984 eine Stelle als Ste-

ward-Flight Attendant bei der Swissair an, welche er bis zum Beginn des vorliegen-

den Verfahrens innehatte. In dieser Funktion verdiente er eigenen Angaben zufolge

monatlich rund 7'800.-- brutto. An der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Maloja

erklärte er, dass er von der IV-Rente und vom Krankentaggeld lebe.

Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. nicht verzeichnet.

Im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung wurde X. einer psychiatri-

schen Begutachtung unterzogen. Dr. med. Y. und Dr. Z., Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich, Abteilung

Verkehrsmedizin und klinische Forensik, gelangten in ihrem Gutachten vom 13.

April 2005 bei X. zur Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig re-

mittiert (F31.7 nach ICD-10) bei Alkohol- und Cannabisabusus (F10.1 und F12.1

nach ICD-10) sowie passagerem Tranquilizer-Abusus, bei zudem festzustellenden

Zügen einer Persönlichkeitsorganisation auf narzisstischem Niveau mit deutlicher

Impulskontrollproblematik.

Für den Deliktszeitpunkt vom 14. Februar 2004 gehen die Psychiater vom

Vorliegen einer schweren manischen Episode mit gravierenden psychotischen

Symptomen aus. Die Manie mit psychotischen Symptomen zeigt im klinischen Bild

Selbstüberschätzung und Grössenideen, die in Wahn einmünden können. Aus

Reizbarkeit und Misstrauen kann sich ein Verfolgungswahn entwickeln und in

schweren Fällen können Grössenideen oder religiöse Wahnvorstellungen, die die

eigene Identität oder Rolle betreffen, im Vordergrund stehen. Ideenflucht und Re-

dedrang können dazu führen, dass der Betreffende nicht mehr verstanden wird.

Ausgeprägte und anhaltende körperliche Aktivität und Erregung können in Agg-res-

sion oder Gewalttätigkeit münden. Die hier kurz zusammengefassten Symptome

E. 3 sind in der Krankheitsentwicklung bei X. ab Mitte Januar 2004 deutlich erkennbar

und bereits der behandelnde Fachpsychiater in der Klinik Schloss Mammern stellte

Anfang Februar 2004 die Diagnose einer manischen Episode.

Für den Zeitpunkt der Taten kommen die Experten zum Schluss, dass bei X.

aufgrund der anzunehmenden Geisteskrankheit in Form einer affektiven Psychose

die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seiner Tat und zum Handeln gemäss dieser

Einsicht im Sinne einer Zurechnungsunfähigkeit (Art. 10 StGB) aufgehoben war. Die

Psychiater führen weiter aus, dass die chronische, psychische Grunderkrankung in

Form einer bipolaren affektiven Störung (manisch depressive Erkrankung) unbe-

handelt aufgrund des chronischen Verlaufs mit wiederkehrenden Krankheitsepiso-

den die anzunehmende hohe Gefahr eines erneuten Auftretens von Krankheitspha-

sen im Sinne von depressiven oder manischen Episoden beinhaltet. Während die

depressiven Episoden vor allem die Gefahr der Selbstgefährdung im Sinne von Sui-

zidalität beinhalten, besteht für die manischen Episoden ein hohes Gefahrenpoten-

tial hinsichtlich Fremdgefährdung auf Grund von wahnhafter Verarbeitung und ag-

gressivem Verhalten im Rahmen des Krankheitsgeschehens. Dies kann im Fall von

X. konkret die Gefährdung der Unversehrtheit Dritter in sozialen Interaktionen und

im Strassenverkehr zur Folge haben. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der nar-

zisstisch organisierten Persönlichkeitsstruktur und des Alkoholabusus als triggern-

dem, d.h. das Gefahrenpotential massiv erhöhenden Faktor, muss die Rückfallge-

fahr und die damit verbundene mögliche Gefährdung der Unversehrtheit Dritter im

Falle von X. ohne adäquate Behandlung und sichernd-kontrollierende Begleitmass-

nahmen hinsichtlich zu fordernder Substanzenabstinenz aus forensisch-psychiatri-

scher Sicht als erhöht eingestuft werden.

Unter adäquater psychopharmakologischer Behandlung im remittierenden

Krankheitszustand und unter kontrollierter Alkoholabstinenz ist die Wahrscheinlich-

keit der Gefährdung Dritter durch den Exploranden aus gutachterlicher Sicht hinge-

gen nicht wesentlich erhöht, wobei allerdings ein gewisses Gefahrenmoment auf-

grund der Persönlichkeitsstruktur und herabgesetzten Impulskontrolle überdauernd

ist.

Deliktisches Geschehen vom 14. Februar 2004, psychische Erkrankung, Per-

sönlichkeitsstruktur und Substanzenabusus stehen im Zusammenhang und es be-

steht diesbezüglich ohne adäquate Behandlung gemäss Gutachter eine Rückfallge-

fahr, sodass vor diesem Hintergrund die gesetzlichen Voraussetzungen für die An-

ordnung einer Massnahme gemäss Art. 43 StGB als erfüllt erachtet werden.

E. 4 B.

Dem Schlussbericht der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Juni

2005 liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Am Samstag, 14. Februar 2004, um 07.15 Uhr, stand X. mit seinem Perso-

nenwagen, Kennzeichen F. bei der Ausfahrt CC., der Hauptstrasse Nr. 27, von MM.

her gesehen, auf der dortigen Sperrfläche. X. sass in seinem Fahrzeug mit dem

Kopf vornübergebeugt auf dem Lenkrad. Ein vorbeifahrender Lenker eines Liefer-

wagens (Kennzeichen N.) sah die Situation und vermutete, dass es sich um einen

Selbstunfall handeln könnte. In der Folge hielt er sein Fahrzeug ca. 20 Meter nach

der Ausfahrt CC. am rechten Strassenrand an. Als der Lenker aus seinem Wagen

aussteigen wollte, beobachtete er, dass X. mit seinem Personenwagen wegfuhr und

sein Fahrzeug passierte. Vor dem Lieferwagen wendete X. auf der Strasse sein

Auto und kam zurück. Beim Lieferwagen hielt er an und fragte dessen Lenker, ob

er ihm eine Zigarette geben könne. Da dieser dies verneinte, setzte X. sein Auto in

Bewegung und fuhr bewusst in die linke Seite des Lieferwagens. Danach setzte er

seinen Personenwagen zurück und kollidierte beim Vorbeifahren ein zweites Mal

absichtlich mit dem Lieferwagen. In der Zwischenzeit war ein zweites Fahrzeug zum

Ort des Ereignisses hinzugefahren (Kennzeichen O.). Als dieses anhielt, fragte X.

die Lenkerin desselben, ob sie eine Zigarette habe. Als sie dies verneinte, verur-

sachte er wiederum absichtlich eine Kollision mit seinem Wagen und dem zweiten

Fahrzeug.

In der Zwischenzeit fuhr eine weitere Fahrzeuglenkerin von CC. auf die Um-

fahrungsstrasse. Als sie auf der Gegenfahrbahn eines der beiden beschädigten

Fahrzeuge bemerkte, sah sie wie X. weiter vorne auf der Strasse im Begriffe war,

seinen Wagen zu wenden. Darauf fuhr X. mit hoher Geschwindigkeit direkt auf die

Lenkerin dieses Fahrzeuges (Kennzeichen P.) zu. Da sie die Gefahr erkannte, fuhr

sie mit ihrem Wagen rechts an den Strassenrand. Als X. an ihr vorbeifuhr, rammte

er sie bewusst auf der linken Fahrzeugseite. Anschliessend fuhr er auf der Gegen-

fahrbahn in Richtung PP. weiter. Dort kam ihm ein weiteres Fahrzeug entgegen. Als

der Lenker desselben erkannte, dass X. mit seinem Auto stark beschleunigte und

ihm auf der linken Fahrspur entgegenfuhr, wich er in die Ausfahrt CC. aus, um eine

Kollision zu vermeiden. Nachdem X. an ihm vorbeigefahren war, begab sich der

vierte Fahrzeuglenker, G., zu den drei zuvor Geschädigten, H., I. und J.. Plötzlich

bemerkten sie, wie X. mit seinem Fahrzeug mit erhöhter Geschwindigkeit zurück-

kam. Die bisher an den Kollisionen beteiligten Personen und der Zeuge mussten

sich hinter den Fahrzeugen, die sie am Rand der Strasse abgestellt hatten, in Si-

cherheit bringen, damit sie nicht überfahren wurden. In der Folge hielt X. sein Fahr-

E. 5 zeug an, stieg aus und fragte die Leute, die sich auf den Unfallstellen befanden, ob

sie eine Zigarette hätten. Als dies verneint wurde, stieg er erneut in sein Fahrzeug

ein und beschädigte absichtlich eines der am Strassenrand stehenden Fahrzeuge

mit seinem Wagen. Danach fuhr er wiederum in Richtung MM. weg. Dabei benützte

er die linke Fahrbahnseite.

Zu dieser Zeit fuhr D. mit ihrem Personenwagen (Kennzeichen Q.) in Rich-

tung PP.. Als sie das ihr auf ihrer Fahrbahnseite entgegenkommende Fahrzeug be-

merkte, lenkte sie ihren Wagen in die Ausfahrt CC.. Dennoch kam es zu einer Streif-

kollision. Danach hielt die Lenkerin sofort an. Im Rückspiegel konnte sie beobach-

ten, dass X. angehalten hatte, ausgestiegen war und nun zu ihrem Fahrzeug kam,

welchem er einen Tritt gab. Zwischenzeitlich fuhr C. mit seinem Personenwagen

(Kennzeichen S.) von CC. in Richtung MM.. Bei der Einfahrt in die Hauptstrasse

erkannte er, dass sich ein Verkehrsunfall ereignet haben musste. Nachdem er auf

die Umfahrungsstrasse gefahren war und mit ca. 50 km/h in Richtung MM. unter-

wegs war, bemerkte er plötzlich einen Schlag von hinten. X., welcher mit seinem

Wagen in der Ausfahrt CC. stand, hatte, als er den vorbeifahrenden Personenwa-

gen von C. sah, diesen von hinten gerammt. C. hielt in der Folge sein Fahrzeug am

Strassenrand an und stieg aus. Er bemerkte, dass das Fahrzeug von X. am Ort des

Aufpralls angehalten hatte und wartete. Plötzlich und in voller Beschleunigung fuhr

X. auf C. zu. Dieser rannte zum rechten Fahrbahnrand und es gelang ihm, sich in

Sicherheit zu bringen. X. hingegen lenkte sein Fahrzeug gegen den Wagen von C.

und beschädigte diesen am linken vorderen Kotflügel. Nachdem er dieses Fahrzeug

auch beschädigt hatte, hielt er wenige Meter davor an und fragte C., ob er eine

Zigarette habe. Da dieser verneinte, bestieg X. dessen Fahrzeug und durchsuchte

dieses. Als er keine Zigaretten fand, stieg er aus und wollte C. packen und mit der

Faust schlagen. Da dieser auswich, gelang es X. nur, die Brille von C. zu packen,

welche er zu Boden warf. Anschliessend bestieg er seinen Wagen und fuhr mit ho-

her Geschwindigkeit in Richtung PP. weg. Dabei rammte er seitlich den Personen-

wagen von K. (Kennzeichen T.), welchen dieser hinter dem Fahrzeug von I. ange-

halten hatte. Weiter in Richtung PP. fahrend, kollidierte er erneut und absichtlich mit

dem entgegenkommenden Personenwagen von L. (Kennzeichen U.). Nach dieser

Kollision setzte X. mit seinem Wagen ein Stück zurück und fuhr weiter in Richtung

PP.. Während dieser Zeit hatte E. mit ihrem Personenwagen (Kennzeichen V.) in

einigem Abstand vor der Unfallstelle angehalten. X. fuhr nun mit vollem Tempo auf

den Wagen von E. zu und unmittelbar vor diesem leitete er eine Vollbremsung ein,

so dass sein Fahrzeug knapp einen Meter vor dem Wagen von E. zum Halten kam.

Anschliessend verliess er seinen Wagen, bedrohte E. und versuchte, in deren Fahr-

E. 6 zeug zu gelangen. Da sie die Türen verriegelt hatte, beschädigte er in seiner Wut

den rechten Aussenspiegel und trat mit dem Fuss gegen den rechten vorderen Kot-

flügel. Danach setzte er sich erneut in sein Fahrzeug, gab Vollgas und fuhr frontal

auf das Fahrzeug von E. auf. Anschliessend schob er deren Wagen gegen das hin-

ter diesem stehende Fahrzeug von M., welches ebenfalls beschädigt wurde. Nach-

dem er neun Fahrzeuge beschädigt hatte, wendete X. sein Fahrzeug und fuhr in

Richtung MM. davon. Auf dieser Fahrt fuhr er noch frontal ins Heck des Personen-

wagens von K.. Danach fuhr er frontal auf C. zu, welcher sich wieder auf dem Stras-

senkörper befand, und versuchte, diesen zu überfahren. In letzter Sekunde konnte

sich C. hinter seinem Wagen in Sicherheit bringen. Dabei konnte dieser beobach-

ten, wie X. auf die linke Fahrbahnseite wechselte und absichtlich zwei korrekt ent-

gegenkommende Fahrzeuge gefährdete. Nachdem er die Unfallstelle verlassen

hatte, begab sich X. ins Hotel W., wo er ein Logis hatte. Dort bedrohte er die Mitar-

beiterin an der Rezeption.

Mit Eingabe vom 13. bzw. 17. Mai 2005 liessen E. und D. gegenüber X. ad-

häsionsweise eine Genugtuungsforderung von je Fr. 2'000.-- geltend machen. C.

machte am 9. August 2005 adhäsionsweise eine Forderung von Fr. 3'865.-- sowie

eine Genugtuungsforderung von Fr. 8'000.-- geltend.

C.

Am 19. August 2005 beantragte X. die Verweisung aller Adhäsions-

klagen auf den Zivilweg. Eventualiter sei der Streit der Zürich Versicherungs-Ge-

sellschaft, Postfach, 8085 Zürich, zu verkünden. Sodann sei davon Vormerk zu neh-

men, dass er sich seit dem 7. Juli 2005 stationär in psychiatrischer Behandlung

befinde und allenfalls vom persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung vor dem

Bezirksgericht Maloja dispensiert werden müsse. An der Hauptverhandlung vom 14.

September 2005 waren X. in Begleitung seines Verteidigers sowie die Vertreter der

Adhäsionsklägerinnen E. und D. persönlich anwesend. Der Adhäsionskläger C. und

dessen Rechtsvertreter verzichteten auf eine Teilnahme.

D.

Am 14. September 2005 fällte das Bezirksgericht Maloja folgendes Ur-

teil:

„1.

Das gegen X. wegen Störung des öffentlichen Verkehrs, Sachbeschä-

digung, einfacher Körperverletzung, Fahren in angetrunkenem Zu-

stand sowie Drohung geführte Strafverfahren wird wegen Zurech-

nungsunfähigkeit des Täters eingestellt.

2.

Es wird gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine ambulant-ärztlich-

psychiatrische Behandlung im Sinne der Erwägungen angeordnet.

E. 7 C. hat X. mit Fr. 2'457.-- inkl. MWSt. zu entschädigen.

E. 8 (Rechtsmittelbelehrung)

E. 9 handelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhaltes keine zusätzlichen Aufschlüsse

von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, im vorliegenden Fall vorwie-

gend Rechtsfragen zur Diskussion stehen, sich zudem keine Fragen zur Person und

zum Charakter des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht mit genügender Hin-

länglichkeit aus den Akten ergeben, und ferner die Sache von geringer Tragweite

ist. Zudem steht einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Inter-

esse entgegen (vgl. BGE 119 Ia 318 f., E. 2b). Die streitige Strafsache kann somit

gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden. Ein persönli-

ches Vortreten von X. vor dem Gericht ist daher nicht notwendig.

3.a.

Strafbar ist nur, wer schuldfähig ist. Wer wegen Geisteskrankheit,

Schwachsinn oder schwerer Störung des Bewusstseins zur Zeit der Tat nicht fähig

war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht

der Tat zu handeln, ist nicht strafbar (Art. 10 StGB). Im vorliegenden Fall steht fest,

dass X. die objektiven Tatbestandsmerkmale der Störung des öffentlichen Ver-

kehrs, der Sachbeschädigung, der einfachen Körperverletzung, des Fahrens in an-

getrunkenem Zustand sowie der Drohung erfüllt hat. Das Verhalten des Täters in

der Strafuntersuchung liess indessen erhebliche Zweifel an seiner Schuldfähigkeit

aufkommen. Gemäss der strafprozessualen Beweisführungsregel von Art. 13 StGB

ordnet die Untersuchungs- oder die urteilende Behörde eine Untersuchung des Be-

schuldigten an, wenn sie Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit hat. Woraus sich

solche Zweifel ableiten, ist grundsätzlich unerheblich. Es gibt keinen geschlossenen

Katalog der massgebenden Zweifelskategorien. Sie können sich aus den persönli-

chen Verhältnissen in der Vergangenheit, aus dem Verhalten des Beschuldigten im

Verfahren, Einschätzungen Dritter oder auch schon aus den spezifischen Umstän-

den der Tat selbst ergeben. Es müssen jedoch insofern ernsthafte Zweifel sein, als

nicht bereits aus jedem abnormen Verhalten im Einzelfall – im Sinne eines Abwei-

chens von Rechtsregeln – ein Hinweis auf einen abnormen Zustand der Psyche zu

erblicken ist, wäre doch sonst jeder Beschuldigte zu psychiatrieren. Gestützt auf die

klinisch-psychiatrische Untersuchung des Täters, die Strafuntersuchungsakten so-

wie die Krankenunterlagen der Klinik Schloss Mammern vom 2. bis 4. Februar 2004,

der Klinik Beverin vom 14. bis 18. Februar 2004, der Psychiatrischen Privatklinik

Sanatorium Kilchberg seit dem 18. Februar 2004 sowie des Hausarztes Dr. med. R.

schlossen Dr. med. Y. und med. pract. Z. als Gutachter, X. sei im Zeitpunkt sämtli-

cher zu beurteilender Taten gänzlich zurechnungsunfähig gewesen. Er habe in die-

sem Zeitpunkt an einer Geisteskrankheit in Form einer schweren manischen Epi-

sode mit gravierenden psychotischen Symptomen im Rahmen einer bipolar-affekti-

ven Störung (sog. manisch-depressive Erkrankung) gelitten, so dass seine Fähig-

E. 10 keit zur Einsicht in die Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht aufgehoben

gewesen sei (act. 3.41 S. 33 f.). Der Kantonsgerichtsausschuss sieht keinen Grund,

von den erwähnten biologisch-psychologischen Sachverhaltsfeststellungen und

Folgerungen der Gutachter abzuweichen, müssten dafür doch wirklich gewichtige

zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich

erschüttern (vgl. BGE 101 IV 130). Aufgrund der festgestellten Zurechnungsun-

fähigkeit ist eine Bestrafung von X. ausgeschlossen.

b.

Die Folge ist nicht – wie der Rechtsvertreter des Berufungsklägers gel-

tend machte – die Freisprechung des Berufungsklägers, sondern die Einstellung

des Strafverfahrens (Art. 125 Abs. 3 StPO; Schmid, Das Gerichtsverfahren im bünd-

nerischen Strafprozess, Diss. Zürich 1990, S. 113 f.; Gut, Grundsätze und Ablauf

des ordentlichen erstinstanzlichen Verfahrens der Schaffhauser Strafprozessord-

nung, Diss. Zürich 1991, S. 226 f.). Bei der Zurechnungsfähigkeit handelt es sich

zwar nicht um eine Prozessvoraussetzung im engeren, formellen Sinne. Bei

vollständiger Zurechnungsunfähigkeit fehlt indes eine Sachurteilsvoraussetzung; es

besteht ein dauerndes Prozesshindernis für die materiellstrafrechtliche Täterbeur-

teilung im Schuldpunkt. Ein diesbezügliches Verdikt, gleich ob Verurteilung oder

Freispruch, setzt logisch Schuldfähigkeit voraus. Fehlt schon die Fähigkeit zur

Schuld, darf keine Äusserung darüber erfolgen, ob tatbezogen Schuld vorliegt oder

nicht. Namentlich kann auch ein Freispruch nur nach Prüfung der Schuldfrage er-

folgen, was im Falle der Zurechnungsunfähigkeit eben nicht möglich ist (für den Fall

der Verjährung vgl. Hery, Die Berufung im zürcherischen Strafprozess, Zürich 1975,

S. 165 f.) Besteht zumindest in dieser Hinsicht ein dauerndes Prozesshindernis,

kann dies folglich nur zur Einstellung des Verfahrens führen. Dies unbesehen da-

von, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet. Selbst wenn das Verfahren

im Beurteilungsstadium steht, oder gar erstinstanzlich bereits ein Schuldspruch er-

folgt ist, und die Rechtsmittelinstanz in der Folge auf vollständige Zurechnungsun-

fähigkeit erkennt, erfolgt kein Freispruch; es muss – nach vollständiger Aufhebung

des vorinstanzlichen Schuldspruchs – mit einer Einstellung des Verfahrens sein Be-

wenden haben (anders: Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 1997, N. 534, wonach

ein nach erfolgter Anklageerhebung an der Hauptverhandlung oder im Berufungs-

verfahren entdecktes Prozesshindernis wie die Zurechnungsunfähigkeit zu einem

Nichteintretensentscheid führt. Jedenfalls aber ist das Verfahren nicht durch Frei-

spruch, sondern durch Prozessurteil zu beenden; vgl. zum Ganzen PKG 1999 Nr.

21).

E. 11 4.a.

Gemäss Art. 157 StPO kann das Gericht bei Freispruch oder Einstel-

lung des Verfahrens dem Angeklagten beziehungsweise Angeschuldigten die Ver-

fahrenskosten ganz oder teilweise überbinden, wenn er durch sein Verhalten be-

gründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens

gegeben hat. Bei der Anwendung dieser Norm ist nun aber Art. 6 Ziff. 2 EMRK zu

beachten, wonach bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet wird,

dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Schutzobjekt

der Unschuldsvermutung ist der gute Ruf des Angeschuldigten; weder im Urteils-

dispositiv noch in den Erwägungen darf der Eindruck erweckt werden, der Ange-

schuldigte könnte allenfalls eben doch im Sinne des Strafrechts schuldig sein. Damit

ein freigesprochener oder aus dem Verfahren entlassener Angeschuldigter kosten-

pflichtig erklärt werden kann, muss er – von Ausnahmefällen abgesehen – urteils-

beziehungsweise zurechnungsfähig sein. Es ist jedoch mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK ver-

einbar, einen zurechnungsunfähigen Angeklagten in sinngemässer Anwendung von

Art. 54 Abs. 1 OR aus „Billigkeitserwägungen“ mit Kosten zu belasten, wenn er sie

objektiv verursacht hat und das kantonale Verfahrensrecht dafür eine genügende

gesetzliche Grundlage enthält. Von der Sache her ist gerechtfertigt, in solchen Fäl-

len den in Art. 54 OR festgehaltenen Gedanken der Billigkeitshaftung des Urteils-

unfähigen in analoger Weise heranzuziehen und auf Grund von Billigkeitsüberle-

gungen nur dem wirtschaftlich leistungsfähigen Zurechnungsunfähigen die Verfah-

renskosten ganz oder teilweise zu überbinden. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit des

Zurechnungsunfähigen muss also mitberücksichtigt werden (BGE 116 Ia 171, 113

Ia 76, 112 Ia 371; Pra 78 Nr. 232). Das Kantonsgericht von Graubünden hat sich

bisher stets nach diesen Grundsätzen ausgerichtet (vgl. PKG 1991 Nr. 36; SF 97 3;

SF 99 29; PKG 1999 Nr. 21). Zu Handen der Vorinstanz sei festgestellt, dass somit

aufgrund der angeführten Grundsätze einem Zurechnungsunfähigen Kosten nicht

gestützt auf die Praxis auferlegt werden können, welche mit Bezug auf Angeschul-

digte entwickelt worden ist, denen ein fehlerhaftes, gegen zivilrechtliche oder an-

dere Rechtsnormen verstossendes Verhalten vorgeworfen werden kann, setzt doch

dies voraus, dass der Angeschuldigte eben gerade für prozessuales Verschulden

bzw. für fehlerhaftes Verhalten schuldhaft haften kann. Dies kann der Zurechnungs-

unfähige so nicht: er kann Kosten nur objektiv verursachen, weshalb das Problem

über Art. 54 OR gelöst werden muss.

Ausgehend von diesen grundsätzlichen Überlegungen ist vorerst festzustel-

len, dass X. ein Einkommen von monatlich Fr. 6'820.-- hat (IV-Rente Fr. 2'030.--;

IV-Rente Pensionskasse Fr. 2'300.--; Vermietung StWE Fr. 2'490.--). Seine monat-

lichen Ausgaben belaufen sich auf Fr. 5'330.-- (act. 2 der Vorinstanz). Daraus re-

E. 12 sultiert ein Überschuss von Fr. 1'490.--. In seiner Berufungsschrift weist der Beru-

fungskläger darauf hin, dass der errechnete Ausgabenbedarf von Fr. 5'330.-- dem

betreibungsrechtlichen Existenzminimum entspreche. Aus Billigkeitsgründen wäre

ihm deshalb in jedem Fall das soziale Existenzminimum zuzubilligen, womit der Ein-

nahmenüberschuss zusammenschmelze, wenn nicht gar wegfalle. Obwohl er

Stockwerkeigentümer sei, könne er nicht als wohlhabend bezeichnet werden. Der

Verkehrswert der Liegenschaft belaufe sich gemäss einer aktuelleren Bankschät-

zung auf Fr. 615'000.--. Dem stünden einerseits die Hypothekarschulden von Fr.

455'000.-- und andererseits ein Vorbezug zu Lasten der Pensionskasse von Fr.

300'000.-- sowie weitere Verbindlichkeiten im Umfang von insgesamt rund Fr.

90'000.-- gegenüber. Würde die Wohnung im heutigen Zeitpunkt verkauft, ent-

stünde für den Berufungskläger somit ein Verlust in der Grössenordnung von Fr.

140'000.--. Unter dieser Prämisse stelle die Vermietung des Objekts zurzeit die ein-

zig wirtschaftliche Alternative dar. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger gesund-

heitlich höchst angeschlagen und vollständig invalid ist. Er befindet sich in ständiger

und engmaschiger psychiatrischer Behandlung, teilweise und über Monate sogar

stationär. Eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse steht daher nicht in

Aussicht.

b.

Der Kantonsgerichtsausschuss kommt unter Berücksichtigung der

Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Berufungsklägers daher zum

Schluss, dass der gesamte Verfahrensschaden von Fr. 9’996.45 den Berufungsklä-

ger in arge wirtschaftliche Bedrängnis bringen würde, da er kein wesentliches Ein-

kommen hat und zudem verschuldet ist. Die Berufung wird somit gutgeheissen und

die Ziff. 4 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. Die Untersuchungskosten

der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 8'970.60 sind demnach vom Kanton

Graubünden zu tragen, welcher den Berufungskläger für das Untersuchungsverfah-

ren mit Fr. 2'000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen hat. Die Kosten des Bezirksgerich-

tes Maloja von Fr. 1'025.85 gehen zu Lasten des Bezirks Maloja, welcher X. mit Fr.

2'197.85 inkl. MwSt. zu entschädigen hat. Der Rechtsvertreter von X. hat vor der

Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. 9'197.85 inkl. MwSt. geltend gemacht. Da

er von den Adhäsionsklägern den Betrag von Fr. 5'000.-- erhält, ist diese Entschä-

digungsforderung mit den nunmehr zugesprochenen Fr. 2'000.-- und Fr. 2'197.85

abgedeckt.

Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. Aufgrund der

Tatsache, dass es sich bei der vorliegenden Kostenthematik im Lichte der konstan-

ten Rechtsprechung auch des Kantonsgerichtes Graubünden um eine wenig an-

E. 13 spruchsvolle Angelegenheit handelt, erscheint es als angemessen, den Berufungs- kläger für das Verfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit Fr. 2'500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen. Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziff. 4 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben.
  2. a. Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 8'970.60 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. für das Untersuchungsverfah- ren mit Fr. 2'000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen hat. 14 b. Die Kosten des Bezirksgerichts Maloja von Fr. 1'025.85 gehen zu Lasten des Bezirkes Maloja, welcher X. für das Verfahren vor Bezirksgericht mit Fr. 2'197.85 inkl. MwSt. zu entschädigen hat.
  3. a. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. b. Der Kanton Graubünden hat X. für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen.
  4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
  5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. März 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SB 05 45 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker Richter Vital und Möhr Aktuarin ad hoc Halter —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benedikt Landolt, Haus Washington, Rosenbergstrasse 22, 9000 St. Gallen, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 14. September 2005, mitgeteilt am 27. Oktober 2005, in Sachen des Berufungsklägers gegen die S t a a t s a n w a l t - s c h a f t G r a u b ü n d e n, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, betreffend Störung des öffentlichen Verkehrs (Verfahrenskosten), hat sich ergeben:

2 A. X. wuchs mit einer älteren Schwester in geregelten Familienverhält- nissen in ZZ. auf. Sein Vater, von Beruf Werkzeugmacher, war Alkoholiker. Die Mut- ter hat als Putzfrau und Fabrikarbeiterin die Familie über Wasser gehalten. An sei- nem Wohnort besuchte er die erste bis zur dritten regulären Schulklasse. Ab der vierten Primarklasse kam er bis zur sechsten Klasse in eine Sonderklasse. Ansch- liessend besuchte er drei Jahre die Realschule. Danach absolvierte er eine zwei- jährige Lehre bei der Post, welche er als Briefträger abschloss. Nach der Lehre hielt sich X. vier Jahre in den Vereinigten Staaten auf, wo er an der Columbia Universität in New York Sprachkurse belegte. Im Anschluss an seine Rückkehr in die Schweiz absolvierte er 1981 die RS. Nach verschiedenen Jobs als Kellner, Kassierer in einer Diskothek, Taxifahrer und Versicherungsinspektor, trat er 1984 eine Stelle als Ste- ward-Flight Attendant bei der Swissair an, welche er bis zum Beginn des vorliegen- den Verfahrens innehatte. In dieser Funktion verdiente er eigenen Angaben zufolge monatlich rund 7'800.-- brutto. An der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Maloja erklärte er, dass er von der IV-Rente und vom Krankentaggeld lebe. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. nicht verzeichnet. Im Rahmen der vorliegenden Strafuntersuchung wurde X. einer psychiatri- schen Begutachtung unterzogen. Dr. med. Y. und Dr. Z., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich, Abteilung Verkehrsmedizin und klinische Forensik, gelangten in ihrem Gutachten vom 13. April 2005 bei X. zur Diagnose einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig re- mittiert (F31.7 nach ICD-10) bei Alkohol- und Cannabisabusus (F10.1 und F12.1 nach ICD-10) sowie passagerem Tranquilizer-Abusus, bei zudem festzustellenden Zügen einer Persönlichkeitsorganisation auf narzisstischem Niveau mit deutlicher Impulskontrollproblematik. Für den Deliktszeitpunkt vom 14. Februar 2004 gehen die Psychiater vom Vorliegen einer schweren manischen Episode mit gravierenden psychotischen Symptomen aus. Die Manie mit psychotischen Symptomen zeigt im klinischen Bild Selbstüberschätzung und Grössenideen, die in Wahn einmünden können. Aus Reizbarkeit und Misstrauen kann sich ein Verfolgungswahn entwickeln und in schweren Fällen können Grössenideen oder religiöse Wahnvorstellungen, die die eigene Identität oder Rolle betreffen, im Vordergrund stehen. Ideenflucht und Re- dedrang können dazu führen, dass der Betreffende nicht mehr verstanden wird. Ausgeprägte und anhaltende körperliche Aktivität und Erregung können in Agg-res- sion oder Gewalttätigkeit münden. Die hier kurz zusammengefassten Symptome

3 sind in der Krankheitsentwicklung bei X. ab Mitte Januar 2004 deutlich erkennbar und bereits der behandelnde Fachpsychiater in der Klinik Schloss Mammern stellte Anfang Februar 2004 die Diagnose einer manischen Episode. Für den Zeitpunkt der Taten kommen die Experten zum Schluss, dass bei X. aufgrund der anzunehmenden Geisteskrankheit in Form einer affektiven Psychose die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seiner Tat und zum Handeln gemäss dieser Einsicht im Sinne einer Zurechnungsunfähigkeit (Art. 10 StGB) aufgehoben war. Die Psychiater führen weiter aus, dass die chronische, psychische Grunderkrankung in Form einer bipolaren affektiven Störung (manisch depressive Erkrankung) unbe- handelt aufgrund des chronischen Verlaufs mit wiederkehrenden Krankheitsepiso- den die anzunehmende hohe Gefahr eines erneuten Auftretens von Krankheitspha- sen im Sinne von depressiven oder manischen Episoden beinhaltet. Während die depressiven Episoden vor allem die Gefahr der Selbstgefährdung im Sinne von Sui- zidalität beinhalten, besteht für die manischen Episoden ein hohes Gefahrenpoten- tial hinsichtlich Fremdgefährdung auf Grund von wahnhafter Verarbeitung und ag- gressivem Verhalten im Rahmen des Krankheitsgeschehens. Dies kann im Fall von X. konkret die Gefährdung der Unversehrtheit Dritter in sozialen Interaktionen und im Strassenverkehr zur Folge haben. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der nar- zisstisch organisierten Persönlichkeitsstruktur und des Alkoholabusus als triggern- dem, d.h. das Gefahrenpotential massiv erhöhenden Faktor, muss die Rückfallge- fahr und die damit verbundene mögliche Gefährdung der Unversehrtheit Dritter im Falle von X. ohne adäquate Behandlung und sichernd-kontrollierende Begleitmass- nahmen hinsichtlich zu fordernder Substanzenabstinenz aus forensisch-psychiatri- scher Sicht als erhöht eingestuft werden. Unter adäquater psychopharmakologischer Behandlung im remittierenden Krankheitszustand und unter kontrollierter Alkoholabstinenz ist die Wahrscheinlich- keit der Gefährdung Dritter durch den Exploranden aus gutachterlicher Sicht hinge- gen nicht wesentlich erhöht, wobei allerdings ein gewisses Gefahrenmoment auf- grund der Persönlichkeitsstruktur und herabgesetzten Impulskontrolle überdauernd ist. Deliktisches Geschehen vom 14. Februar 2004, psychische Erkrankung, Per- sönlichkeitsstruktur und Substanzenabusus stehen im Zusammenhang und es be- steht diesbezüglich ohne adäquate Behandlung gemäss Gutachter eine Rückfallge- fahr, sodass vor diesem Hintergrund die gesetzlichen Voraussetzungen für die An- ordnung einer Massnahme gemäss Art. 43 StGB als erfüllt erachtet werden.

4 B. Dem Schlussbericht der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Juni 2005 liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Am Samstag, 14. Februar 2004, um 07.15 Uhr, stand X. mit seinem Perso- nenwagen, Kennzeichen F. bei der Ausfahrt CC., der Hauptstrasse Nr. 27, von MM. her gesehen, auf der dortigen Sperrfläche. X. sass in seinem Fahrzeug mit dem Kopf vornübergebeugt auf dem Lenkrad. Ein vorbeifahrender Lenker eines Liefer- wagens (Kennzeichen N.) sah die Situation und vermutete, dass es sich um einen Selbstunfall handeln könnte. In der Folge hielt er sein Fahrzeug ca. 20 Meter nach der Ausfahrt CC. am rechten Strassenrand an. Als der Lenker aus seinem Wagen aussteigen wollte, beobachtete er, dass X. mit seinem Personenwagen wegfuhr und sein Fahrzeug passierte. Vor dem Lieferwagen wendete X. auf der Strasse sein Auto und kam zurück. Beim Lieferwagen hielt er an und fragte dessen Lenker, ob er ihm eine Zigarette geben könne. Da dieser dies verneinte, setzte X. sein Auto in Bewegung und fuhr bewusst in die linke Seite des Lieferwagens. Danach setzte er seinen Personenwagen zurück und kollidierte beim Vorbeifahren ein zweites Mal absichtlich mit dem Lieferwagen. In der Zwischenzeit war ein zweites Fahrzeug zum Ort des Ereignisses hinzugefahren (Kennzeichen O.). Als dieses anhielt, fragte X. die Lenkerin desselben, ob sie eine Zigarette habe. Als sie dies verneinte, verur- sachte er wiederum absichtlich eine Kollision mit seinem Wagen und dem zweiten Fahrzeug. In der Zwischenzeit fuhr eine weitere Fahrzeuglenkerin von CC. auf die Um- fahrungsstrasse. Als sie auf der Gegenfahrbahn eines der beiden beschädigten Fahrzeuge bemerkte, sah sie wie X. weiter vorne auf der Strasse im Begriffe war, seinen Wagen zu wenden. Darauf fuhr X. mit hoher Geschwindigkeit direkt auf die Lenkerin dieses Fahrzeuges (Kennzeichen P.) zu. Da sie die Gefahr erkannte, fuhr sie mit ihrem Wagen rechts an den Strassenrand. Als X. an ihr vorbeifuhr, rammte er sie bewusst auf der linken Fahrzeugseite. Anschliessend fuhr er auf der Gegen- fahrbahn in Richtung PP. weiter. Dort kam ihm ein weiteres Fahrzeug entgegen. Als der Lenker desselben erkannte, dass X. mit seinem Auto stark beschleunigte und ihm auf der linken Fahrspur entgegenfuhr, wich er in die Ausfahrt CC. aus, um eine Kollision zu vermeiden. Nachdem X. an ihm vorbeigefahren war, begab sich der vierte Fahrzeuglenker, G., zu den drei zuvor Geschädigten, H., I. und J.. Plötzlich bemerkten sie, wie X. mit seinem Fahrzeug mit erhöhter Geschwindigkeit zurück- kam. Die bisher an den Kollisionen beteiligten Personen und der Zeuge mussten sich hinter den Fahrzeugen, die sie am Rand der Strasse abgestellt hatten, in Si- cherheit bringen, damit sie nicht überfahren wurden. In der Folge hielt X. sein Fahr-

5 zeug an, stieg aus und fragte die Leute, die sich auf den Unfallstellen befanden, ob sie eine Zigarette hätten. Als dies verneint wurde, stieg er erneut in sein Fahrzeug ein und beschädigte absichtlich eines der am Strassenrand stehenden Fahrzeuge mit seinem Wagen. Danach fuhr er wiederum in Richtung MM. weg. Dabei benützte er die linke Fahrbahnseite. Zu dieser Zeit fuhr D. mit ihrem Personenwagen (Kennzeichen Q.) in Rich- tung PP.. Als sie das ihr auf ihrer Fahrbahnseite entgegenkommende Fahrzeug be- merkte, lenkte sie ihren Wagen in die Ausfahrt CC.. Dennoch kam es zu einer Streif- kollision. Danach hielt die Lenkerin sofort an. Im Rückspiegel konnte sie beobach- ten, dass X. angehalten hatte, ausgestiegen war und nun zu ihrem Fahrzeug kam, welchem er einen Tritt gab. Zwischenzeitlich fuhr C. mit seinem Personenwagen (Kennzeichen S.) von CC. in Richtung MM.. Bei der Einfahrt in die Hauptstrasse erkannte er, dass sich ein Verkehrsunfall ereignet haben musste. Nachdem er auf die Umfahrungsstrasse gefahren war und mit ca. 50 km/h in Richtung MM. unter- wegs war, bemerkte er plötzlich einen Schlag von hinten. X., welcher mit seinem Wagen in der Ausfahrt CC. stand, hatte, als er den vorbeifahrenden Personenwa- gen von C. sah, diesen von hinten gerammt. C. hielt in der Folge sein Fahrzeug am Strassenrand an und stieg aus. Er bemerkte, dass das Fahrzeug von X. am Ort des Aufpralls angehalten hatte und wartete. Plötzlich und in voller Beschleunigung fuhr X. auf C. zu. Dieser rannte zum rechten Fahrbahnrand und es gelang ihm, sich in Sicherheit zu bringen. X. hingegen lenkte sein Fahrzeug gegen den Wagen von C. und beschädigte diesen am linken vorderen Kotflügel. Nachdem er dieses Fahrzeug auch beschädigt hatte, hielt er wenige Meter davor an und fragte C., ob er eine Zigarette habe. Da dieser verneinte, bestieg X. dessen Fahrzeug und durchsuchte dieses. Als er keine Zigaretten fand, stieg er aus und wollte C. packen und mit der Faust schlagen. Da dieser auswich, gelang es X. nur, die Brille von C. zu packen, welche er zu Boden warf. Anschliessend bestieg er seinen Wagen und fuhr mit ho- her Geschwindigkeit in Richtung PP. weg. Dabei rammte er seitlich den Personen- wagen von K. (Kennzeichen T.), welchen dieser hinter dem Fahrzeug von I. ange- halten hatte. Weiter in Richtung PP. fahrend, kollidierte er erneut und absichtlich mit dem entgegenkommenden Personenwagen von L. (Kennzeichen U.). Nach dieser Kollision setzte X. mit seinem Wagen ein Stück zurück und fuhr weiter in Richtung PP.. Während dieser Zeit hatte E. mit ihrem Personenwagen (Kennzeichen V.) in einigem Abstand vor der Unfallstelle angehalten. X. fuhr nun mit vollem Tempo auf den Wagen von E. zu und unmittelbar vor diesem leitete er eine Vollbremsung ein, so dass sein Fahrzeug knapp einen Meter vor dem Wagen von E. zum Halten kam. Anschliessend verliess er seinen Wagen, bedrohte E. und versuchte, in deren Fahr-

6 zeug zu gelangen. Da sie die Türen verriegelt hatte, beschädigte er in seiner Wut den rechten Aussenspiegel und trat mit dem Fuss gegen den rechten vorderen Kot- flügel. Danach setzte er sich erneut in sein Fahrzeug, gab Vollgas und fuhr frontal auf das Fahrzeug von E. auf. Anschliessend schob er deren Wagen gegen das hin- ter diesem stehende Fahrzeug von M., welches ebenfalls beschädigt wurde. Nach- dem er neun Fahrzeuge beschädigt hatte, wendete X. sein Fahrzeug und fuhr in Richtung MM. davon. Auf dieser Fahrt fuhr er noch frontal ins Heck des Personen- wagens von K.. Danach fuhr er frontal auf C. zu, welcher sich wieder auf dem Stras- senkörper befand, und versuchte, diesen zu überfahren. In letzter Sekunde konnte sich C. hinter seinem Wagen in Sicherheit bringen. Dabei konnte dieser beobach- ten, wie X. auf die linke Fahrbahnseite wechselte und absichtlich zwei korrekt ent- gegenkommende Fahrzeuge gefährdete. Nachdem er die Unfallstelle verlassen hatte, begab sich X. ins Hotel W., wo er ein Logis hatte. Dort bedrohte er die Mitar- beiterin an der Rezeption. Mit Eingabe vom 13. bzw. 17. Mai 2005 liessen E. und D. gegenüber X. ad- häsionsweise eine Genugtuungsforderung von je Fr. 2'000.-- geltend machen. C. machte am 9. August 2005 adhäsionsweise eine Forderung von Fr. 3'865.-- sowie eine Genugtuungsforderung von Fr. 8'000.-- geltend. C. Am 19. August 2005 beantragte X. die Verweisung aller Adhäsions- klagen auf den Zivilweg. Eventualiter sei der Streit der Zürich Versicherungs-Ge- sellschaft, Postfach, 8085 Zürich, zu verkünden. Sodann sei davon Vormerk zu neh- men, dass er sich seit dem 7. Juli 2005 stationär in psychiatrischer Behandlung befinde und allenfalls vom persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Maloja dispensiert werden müsse. An der Hauptverhandlung vom 14. September 2005 waren X. in Begleitung seines Verteidigers sowie die Vertreter der Adhäsionsklägerinnen E. und D. persönlich anwesend. Der Adhäsionskläger C. und dessen Rechtsvertreter verzichteten auf eine Teilnahme. D. Am 14. September 2005 fällte das Bezirksgericht Maloja folgendes Ur- teil: „1. Das gegen X. wegen Störung des öffentlichen Verkehrs, Sachbeschä- digung, einfacher Körperverletzung, Fahren in angetrunkenem Zu- stand sowie Drohung geführte Strafverfahren wird wegen Zurech- nungsunfähigkeit des Täters eingestellt. 2. Es wird gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine ambulant-ärztlich- psychiatrische Behandlung im Sinne der Erwägungen angeordnet.

7 3. Die Adhäsionsklagen werden auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

- der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Fr. 1'925.00

- den Barauslagen der Staatsanwaltschaft Fr. 7'045.60

- der Gerichtsgebühr Fr. 1'000.00

- den Barauslagen des Bezirksgerichts Maloja Fr. 25.85 Total Fr. 9'996.45 werden vollumfänglich X. überbunden. 5. E. hat X. mit Fr. 1'271.50 inkl. MWSt. zu entschädigen. 6. D. hat X. mit Fr. 1'271.50 inkl. MWSt. zu entschädigen. 7. C. hat X. mit Fr. 2'457.-- inkl. MWSt. zu entschädigen. 8. (Rechtsmittelbelehrung) 9. (Mitteilung).“ E. Gegen dieses am 27. Oktober 2005 mitgeteilte Urteil liess X. am 17. November 2005 Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erhe- ben. Er stellte die folgenden Anträge: „1. Ziff. 4 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben; stattdessen seien die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Staat zu überbinden. 2. Dem Berufungskläger sei für die Kosten seiner privaten Verteidigung eine volle Parteientschädigung gemäss an der Hauptverhandlung ein- gereichten Kostennote zuzusprechen; die Entschädigung sei insoweit zu kürzen, als dass die in Ziff. 5, 6 und 7 des angefochtenen Urteils zugesprochenen Entschädigungen tatsächlich erhältlich gemacht wer- den können. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.“ In der Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass ein Freige- sprochener oder aus dem Verfahren entlassener Angeschuldigter bei fehlender Ur- teils- bzw. Zurechnungsfähigkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen kostenpflichtig erklärt werden dürfe (BGE 116 Ia 171 E. 2c). Gemäss Art. 54 Abs. 1 OR könne der Richter aus Billigkeit auch eine nicht urteils- fähige Person, die Schaden verursacht habe, zu teilweisem oder vollständigem Er- satz verurteilen. Eine Verpflichtung des Urteilsunfähigen solle aber nicht dessen

8 wirtschaftlichen Ruin herbeiführen. Lebe der Schädiger – wie X. – in bescheidenen Verhältnissen, während der Geschädigte wohlhabend sei, spreche dies in der Regel gegen eine Schadenersatzpflicht des Urteilsunfähigen. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Berufungsantwort. Die Staatsanwalt- schaft Graubünden beschränkte sich in ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2005 auf den Hinweis, dass bei Einstellung einer Untersuchung wegen Unzurech- nungsfähigkeit die Kosten dem Unzurechnungsfähigen nach dem Billigkeitsprinzip in sinngemässer Anwendung von Art 54 Abs. 1 OR überbunden werden könnten. F. Mit Schreiben vom 13. Januar bzw. 6. Februar 2006 liessen D. und E. die Adhäsionsklagen sowie die Berufungen zufolge Vergleichs zurückziehen. Mit C. konnte X. ebenfalls eine Einigung erzielen. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie die Begrün- dung der Anträge in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt gemäss Art. 141 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000) beim Kantonsgerichtsausschuss Be- rufung erheben. Sie ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Die Berufung ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2. Der Betroffene kann auf die Durchführung einer mündlichen Beru- fungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Ver- zichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Die Parteien haben nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangt; der Berufungskläger hat in seiner Be- rufung sogar ausdrücklich seinen Verzicht erklärt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich ver-

9 handelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhaltes keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, im vorliegenden Fall vorwie- gend Rechtsfragen zur Diskussion stehen, sich zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, welche sich nicht mit genügender Hin- länglichkeit aus den Akten ergeben, und ferner die Sache von geringer Tragweite ist. Zudem steht einem nichtöffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Inter- esse entgegen (vgl. BGE 119 Ia 318 f., E. 2b). Die streitige Strafsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht entschieden werden. Ein persönli- ches Vortreten von X. vor dem Gericht ist daher nicht notwendig. 3.a. Strafbar ist nur, wer schuldfähig ist. Wer wegen Geisteskrankheit, Schwachsinn oder schwerer Störung des Bewusstseins zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, ist nicht strafbar (Art. 10 StGB). Im vorliegenden Fall steht fest, dass X. die objektiven Tatbestandsmerkmale der Störung des öffentlichen Ver- kehrs, der Sachbeschädigung, der einfachen Körperverletzung, des Fahrens in an- getrunkenem Zustand sowie der Drohung erfüllt hat. Das Verhalten des Täters in der Strafuntersuchung liess indessen erhebliche Zweifel an seiner Schuldfähigkeit aufkommen. Gemäss der strafprozessualen Beweisführungsregel von Art. 13 StGB ordnet die Untersuchungs- oder die urteilende Behörde eine Untersuchung des Be- schuldigten an, wenn sie Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit hat. Woraus sich solche Zweifel ableiten, ist grundsätzlich unerheblich. Es gibt keinen geschlossenen Katalog der massgebenden Zweifelskategorien. Sie können sich aus den persönli- chen Verhältnissen in der Vergangenheit, aus dem Verhalten des Beschuldigten im Verfahren, Einschätzungen Dritter oder auch schon aus den spezifischen Umstän- den der Tat selbst ergeben. Es müssen jedoch insofern ernsthafte Zweifel sein, als nicht bereits aus jedem abnormen Verhalten im Einzelfall – im Sinne eines Abwei- chens von Rechtsregeln – ein Hinweis auf einen abnormen Zustand der Psyche zu erblicken ist, wäre doch sonst jeder Beschuldigte zu psychiatrieren. Gestützt auf die klinisch-psychiatrische Untersuchung des Täters, die Strafuntersuchungsakten so- wie die Krankenunterlagen der Klinik Schloss Mammern vom 2. bis 4. Februar 2004, der Klinik Beverin vom 14. bis 18. Februar 2004, der Psychiatrischen Privatklinik Sanatorium Kilchberg seit dem 18. Februar 2004 sowie des Hausarztes Dr. med. R. schlossen Dr. med. Y. und med. pract. Z. als Gutachter, X. sei im Zeitpunkt sämtli- cher zu beurteilender Taten gänzlich zurechnungsunfähig gewesen. Er habe in die- sem Zeitpunkt an einer Geisteskrankheit in Form einer schweren manischen Epi- sode mit gravierenden psychotischen Symptomen im Rahmen einer bipolar-affekti- ven Störung (sog. manisch-depressive Erkrankung) gelitten, so dass seine Fähig-

10 keit zur Einsicht in die Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht aufgehoben gewesen sei (act. 3.41 S. 33 f.). Der Kantonsgerichtsausschuss sieht keinen Grund, von den erwähnten biologisch-psychologischen Sachverhaltsfeststellungen und Folgerungen der Gutachter abzuweichen, müssten dafür doch wirklich gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern (vgl. BGE 101 IV 130). Aufgrund der festgestellten Zurechnungsun- fähigkeit ist eine Bestrafung von X. ausgeschlossen. b. Die Folge ist nicht – wie der Rechtsvertreter des Berufungsklägers gel- tend machte – die Freisprechung des Berufungsklägers, sondern die Einstellung des Strafverfahrens (Art. 125 Abs. 3 StPO; Schmid, Das Gerichtsverfahren im bünd- nerischen Strafprozess, Diss. Zürich 1990, S. 113 f.; Gut, Grundsätze und Ablauf des ordentlichen erstinstanzlichen Verfahrens der Schaffhauser Strafprozessord- nung, Diss. Zürich 1991, S. 226 f.). Bei der Zurechnungsfähigkeit handelt es sich zwar nicht um eine Prozessvoraussetzung im engeren, formellen Sinne. Bei vollständiger Zurechnungsunfähigkeit fehlt indes eine Sachurteilsvoraussetzung; es besteht ein dauerndes Prozesshindernis für die materiellstrafrechtliche Täterbeur- teilung im Schuldpunkt. Ein diesbezügliches Verdikt, gleich ob Verurteilung oder Freispruch, setzt logisch Schuldfähigkeit voraus. Fehlt schon die Fähigkeit zur Schuld, darf keine Äusserung darüber erfolgen, ob tatbezogen Schuld vorliegt oder nicht. Namentlich kann auch ein Freispruch nur nach Prüfung der Schuldfrage er- folgen, was im Falle der Zurechnungsunfähigkeit eben nicht möglich ist (für den Fall der Verjährung vgl. Hery, Die Berufung im zürcherischen Strafprozess, Zürich 1975, S. 165 f.) Besteht zumindest in dieser Hinsicht ein dauerndes Prozesshindernis, kann dies folglich nur zur Einstellung des Verfahrens führen. Dies unbesehen da- von, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet. Selbst wenn das Verfahren im Beurteilungsstadium steht, oder gar erstinstanzlich bereits ein Schuldspruch er- folgt ist, und die Rechtsmittelinstanz in der Folge auf vollständige Zurechnungsun- fähigkeit erkennt, erfolgt kein Freispruch; es muss – nach vollständiger Aufhebung des vorinstanzlichen Schuldspruchs – mit einer Einstellung des Verfahrens sein Be- wenden haben (anders: Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 1997, N. 534, wonach ein nach erfolgter Anklageerhebung an der Hauptverhandlung oder im Berufungs- verfahren entdecktes Prozesshindernis wie die Zurechnungsunfähigkeit zu einem Nichteintretensentscheid führt. Jedenfalls aber ist das Verfahren nicht durch Frei- spruch, sondern durch Prozessurteil zu beenden; vgl. zum Ganzen PKG 1999 Nr. 21).

11 4.a. Gemäss Art. 157 StPO kann das Gericht bei Freispruch oder Einstel- lung des Verfahrens dem Angeklagten beziehungsweise Angeschuldigten die Ver- fahrenskosten ganz oder teilweise überbinden, wenn er durch sein Verhalten be- gründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hat. Bei der Anwendung dieser Norm ist nun aber Art. 6 Ziff. 2 EMRK zu beachten, wonach bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld vermutet wird, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Schutzobjekt der Unschuldsvermutung ist der gute Ruf des Angeschuldigten; weder im Urteils- dispositiv noch in den Erwägungen darf der Eindruck erweckt werden, der Ange- schuldigte könnte allenfalls eben doch im Sinne des Strafrechts schuldig sein. Damit ein freigesprochener oder aus dem Verfahren entlassener Angeschuldigter kosten- pflichtig erklärt werden kann, muss er – von Ausnahmefällen abgesehen – urteils- beziehungsweise zurechnungsfähig sein. Es ist jedoch mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK ver- einbar, einen zurechnungsunfähigen Angeklagten in sinngemässer Anwendung von Art. 54 Abs. 1 OR aus „Billigkeitserwägungen“ mit Kosten zu belasten, wenn er sie objektiv verursacht hat und das kantonale Verfahrensrecht dafür eine genügende gesetzliche Grundlage enthält. Von der Sache her ist gerechtfertigt, in solchen Fäl- len den in Art. 54 OR festgehaltenen Gedanken der Billigkeitshaftung des Urteils- unfähigen in analoger Weise heranzuziehen und auf Grund von Billigkeitsüberle- gungen nur dem wirtschaftlich leistungsfähigen Zurechnungsunfähigen die Verfah- renskosten ganz oder teilweise zu überbinden. Die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Zurechnungsunfähigen muss also mitberücksichtigt werden (BGE 116 Ia 171, 113 Ia 76, 112 Ia 371; Pra 78 Nr. 232). Das Kantonsgericht von Graubünden hat sich bisher stets nach diesen Grundsätzen ausgerichtet (vgl. PKG 1991 Nr. 36; SF 97 3; SF 99 29; PKG 1999 Nr. 21). Zu Handen der Vorinstanz sei festgestellt, dass somit aufgrund der angeführten Grundsätze einem Zurechnungsunfähigen Kosten nicht gestützt auf die Praxis auferlegt werden können, welche mit Bezug auf Angeschul- digte entwickelt worden ist, denen ein fehlerhaftes, gegen zivilrechtliche oder an- dere Rechtsnormen verstossendes Verhalten vorgeworfen werden kann, setzt doch dies voraus, dass der Angeschuldigte eben gerade für prozessuales Verschulden bzw. für fehlerhaftes Verhalten schuldhaft haften kann. Dies kann der Zurechnungs- unfähige so nicht: er kann Kosten nur objektiv verursachen, weshalb das Problem über Art. 54 OR gelöst werden muss. Ausgehend von diesen grundsätzlichen Überlegungen ist vorerst festzustel- len, dass X. ein Einkommen von monatlich Fr. 6'820.-- hat (IV-Rente Fr. 2'030.--; IV-Rente Pensionskasse Fr. 2'300.--; Vermietung StWE Fr. 2'490.--). Seine monat- lichen Ausgaben belaufen sich auf Fr. 5'330.-- (act. 2 der Vorinstanz). Daraus re-

12 sultiert ein Überschuss von Fr. 1'490.--. In seiner Berufungsschrift weist der Beru- fungskläger darauf hin, dass der errechnete Ausgabenbedarf von Fr. 5'330.-- dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum entspreche. Aus Billigkeitsgründen wäre ihm deshalb in jedem Fall das soziale Existenzminimum zuzubilligen, womit der Ein- nahmenüberschuss zusammenschmelze, wenn nicht gar wegfalle. Obwohl er Stockwerkeigentümer sei, könne er nicht als wohlhabend bezeichnet werden. Der Verkehrswert der Liegenschaft belaufe sich gemäss einer aktuelleren Bankschät- zung auf Fr. 615'000.--. Dem stünden einerseits die Hypothekarschulden von Fr. 455'000.-- und andererseits ein Vorbezug zu Lasten der Pensionskasse von Fr. 300'000.-- sowie weitere Verbindlichkeiten im Umfang von insgesamt rund Fr. 90'000.-- gegenüber. Würde die Wohnung im heutigen Zeitpunkt verkauft, ent- stünde für den Berufungskläger somit ein Verlust in der Grössenordnung von Fr. 140'000.--. Unter dieser Prämisse stelle die Vermietung des Objekts zurzeit die ein- zig wirtschaftliche Alternative dar. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger gesund- heitlich höchst angeschlagen und vollständig invalid ist. Er befindet sich in ständiger und engmaschiger psychiatrischer Behandlung, teilweise und über Monate sogar stationär. Eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse steht daher nicht in Aussicht. b. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Berufungsklägers daher zum Schluss, dass der gesamte Verfahrensschaden von Fr. 9’996.45 den Berufungsklä- ger in arge wirtschaftliche Bedrängnis bringen würde, da er kein wesentliches Ein- kommen hat und zudem verschuldet ist. Die Berufung wird somit gutgeheissen und die Ziff. 4 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 8'970.60 sind demnach vom Kanton Graubünden zu tragen, welcher den Berufungskläger für das Untersuchungsverfah- ren mit Fr. 2'000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen hat. Die Kosten des Bezirksgerich- tes Maloja von Fr. 1'025.85 gehen zu Lasten des Bezirks Maloja, welcher X. mit Fr. 2'197.85 inkl. MwSt. zu entschädigen hat. Der Rechtsvertreter von X. hat vor der Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. 9'197.85 inkl. MwSt. geltend gemacht. Da er von den Adhäsionsklägern den Betrag von Fr. 5'000.-- erhält, ist diese Entschä- digungsforderung mit den nunmehr zugesprochenen Fr. 2'000.-- und Fr. 2'197.85 abgedeckt. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der vorliegenden Kostenthematik im Lichte der konstan- ten Rechtsprechung auch des Kantonsgerichtes Graubünden um eine wenig an-

13 spruchsvolle Angelegenheit handelt, erscheint es als angemessen, den Berufungs- kläger für das Verfahren vor dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit Fr. 2'500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen. Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziff. 4 des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. 2.

a. Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 8'970.60 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. für das Untersuchungsverfah- ren mit Fr. 2'000.-- inkl. MwSt. zu entschädigen hat.

14

b. Die Kosten des Bezirksgerichts Maloja von Fr. 1'025.85 gehen zu Lasten des Bezirkes Maloja, welcher X. für das Verfahren vor Bezirksgericht mit Fr. 2'197.85 inkl. MwSt. zu entschädigen hat. 3.

a. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

b. Der Kanton Graubünden hat X. für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: